Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Demeter-Felderzeugnisse GmbH nachfolgend auch "DFE" genannt.
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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
8.1 Lieferung ins europäische Ausland oder in Drittländer: Für die Einhaltung aller nationalen Vorschriften und rechtlichen Rahmenbedingungen im Empfängerland ist allein der Käufer der Ware zuständig.
8.2 Für Streitigkeiten, die nicht unter die Schiedsgerichtsbarkeit fallen, gilt deutsches Recht. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
8.3 Gerichtsstand ist ausschließlich Darmstadt. Erfüllungsort: a) für alle Lieferungen der Ort der Verladung b) der Zahlungen: DE- 64665 Alsbach
Allgemeine Bezugsbedingungen (ABB)
9. Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Verbandsrichtlinien (Demeter usw.)
9.1 Der AN nebst Vorlieferanten unterwerfen sich den nach der VO (EG) Nr. 834/2007 und der VO (EG) 889/2008 den über den ökologischen Landbau festgelegten Kontrollverfahren und legt/legen die für eine Wa-renflusskontrolle notwendigen Unterlagen vor. Kopien der aktuellen Bescheinigungen bzw. der aktuellen Kon-formitätsbescheinigungen werden von dem AN sofort nach Vorliegen der DFE zur Verfügung gestellt. DFE oder ein von ihr Beauftragter Dritter ist zur Kontrolle von Anbaufläche, Produktion und Lagerung berechtigt.
9.2 Der AN ist zur sofortigen Mitteilung verpflichtet falls er keine Verbands-oder Bio-Anerkennung erhält bzw. hat.
Er versichert, dass gegen ihn kein Verfahren seitens einer Kontrollstelle (nach EG-VO) oder seitens seines Verbandes eingeleitet ist oder Vorwürfe erhoben sind, die zur Aberkennung der Zulassung als Bio-Betrieb führen könnten. Soweit solche während der Laufzeit des Vertrages erhoben werden, ist er verpflichtet die DFE unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
9.3 Für alle Schäden, die der DFE aus der Verletzung dieser Pflichten oder auch aus einer evtl. Aberken-nung der Zulassung als Bio-Betrieb entstehen, ist der AN vollumfänglich verantwortlich.
9.4 Der AN versichert, dass er alle Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bei Lagerung und Trans-port einhält und die Vorschriften der DFE, die der Sicherstellung dieser Vorschriften dienen, durchführen wird.
9.5 Der AN übergibt auf Anfrage ein Chargenzertifikat an DFE.
9.6 Bei Vertragsware, die als „Verbandsware“ ausgewiesen wird, verpflichtet sich der AN darüber hinaus die jeweiligen Verbandsrichtlinien einzuhalten.
15. Salvatorische Klausel
Eine der vorgenannten Klauseln unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Ver-tragsparteien verpflichten sich die unwirksame Vorschrift durch eine Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien ursprünglich gewollt haben.
16. Datenverarbeitung/Einverständniserklärung
Die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten des AN werden bei der DFE zentral gespeichert und ver-arbeitet. Der AN erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
(Datum: 01.06.2016, Rev.-Stand: 11)